Auskunfts- und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Bei einer Übermittlungssperre kann jeder Einwohner ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand, bis sie widerrufen wird. Auf Verlangen können folgende Übermittlungssperren eingetragen werden:

Datenübermittlung an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

Betroffene Familienangehörige (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige  Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitglieds oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass die Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Die Sperre gilt nicht, soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.V. m. § 50 Abs. 1 BMG)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und Kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Datenübermittlung aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)

Wenn Einwohner ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)

Adressbuchverlagen darf Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift aller volljährigen Einwohner erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)

Die Meldebehörde übermittelt aufgrund von § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Übermittelt werden der Familienname, der Vorname sowie die gegenwärtige Anschrift.

Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Grundsätzlich ist die Auskunfts- und Übermittlungssperre bei Wegzügen bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten stets neu zu beantragen. Für  die Beantragung hält die Meldebehörde im Einwohnermeldeamt Vordrucke bereit. Die Antragstellung kann auch formlos schriftlich vorgenommen werden. Für das Einrichten der Sperren entstehen keine Gebühren.

Ronshausen, 06.11.2024

Der Gemeindevorsand
der Gemeinde Ronshausen
gezeichnet
Becker, Bürgermeister